Carsten Neumann Verkehrsrecht

Sie sind geblitzt worden?
In eine Verkehrskontrolle geraten?
Bußgeld/Fahrverbot droht?

Hier können Sie Ihren Bußgeldbescheid oder das Anhörungsschreiben der Behörde zeitnah online prüfen lassen. Wir legen für Sie Einspruch ein.

mehrere tausend Fälle

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Schnelle Online-Prüfung

Neue Bußgeldvorschriften bei Geschwindigkeitsüberschreitungen (Pkw/Motorräder)
ab 28.04.2020 (bei fahrlässiger Begehungsweise)

Achtung! Auf Grund eines Formfehlers im Gesetzgebungsverfahren ist die Anwendung der neuen Bußgeldvorschriften ausgesetzt. Wer auf Grund der neuen Bußgeldvorschriften bereits ein Fahrverbot erhalten hat, sollte hiergegen Einspruch einlegen.

Bitte beachten: Bei bestehenden, noch nicht gelöschten Voreintragungen im Fahreignungsregister, kann das Bußgeld erhöht werden und ein längeres Fahrverbot angeordnet werden. Bei vorsätzlicher Begehungsweise wird das Bußgeld normalerweise verdoppelt. Vorsatz ist nach der Rechtsprechung indiziert, wenn die zulässige Geschwindigkeit um mehr als 40% überschritten wird. Für Lkw gibt es eine separate Bußgeldtabelle.

Bußgeldtabelle für Pkw bei Nichteinhalten des Sicherheitsabstands:
https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anhang_1.html

Aktuelle Bußgeldtabelle:
https://www.bussgeldinfo.org/bussgeldkatalog/geschwindigkeit/?gclid=EAIaIQobChMIyKO5hoaO6wIVFM13Ch2w7wKpEAAYASAAEgI5t_D_BwE

Einspruch gegen Bußgeldbescheid leicht gemacht

Formular kostenlos ausfüllen

Füllen Sie kostenlos das Überprüfungsformular auf dieser Website aus und teilen Sie die Einzelheiten zu Ihrem Fall mit (z.B. Sie waren nicht der Fahrer, ein Verkehrsschild war nicht sichtbar oder verdeckt, Sie haben nicht mit dem Handy telefoniert etc.). Die Übermittlung der Daten erfolgt sicher und verschlüsselt.

Unterlagen einsenden

Übersenden Sie uns alle vorhandenen Unterlagen, also z.B. Anhörungsbogen und Bußgeldbescheid mit gelbem Briefumschlag. (Das Zustelldatum, ab dem die Einspruchsfrist von 14 Tagen zu laufen beginnt, ist auf dem gelben Briefumschlag vermerkt, mit dem der Bußgeldbescheid zugestellt wird.) Falls Sie versichert sind, teilen Sie uns bitte Ihre Rechtsschutzversicherung mit. Wenn wir für Sie Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte nehmen sollen, benötigen wir von Ihnen eine unterschriebene Vollmacht.

Kostenlose Bewertung erhalten

Wenn alle nötigen Unterlagen vorliegen und wir für Sie Akteneinsicht genommen haben, erhalten Sie eine ausführliche Bewertung Ihres Falles.

Über die Kanzlei

Inhaber der Kanzlei ist Rechtsanwalt Carsten Neumann.

Rechtsanwalt Neumann ist bereits in einer vierstelligen Zahl von Verkehrsbußgeld- und Strafsachen vor Gericht anwaltlich tätig geworden. Hierdurch ist eine hohe praktische Erfahrung und fundiertes Fachwissen in Verkehrsordnungswidrigkeiten vorhanden. Für Rechtsanwalt Neumann stehen die Interessen der Mandanten im Vordergrund. Mandanten erhalten eine umfassende Beratung und realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten.

Niederlassungen der Kanzlei bestehen in Dresden und Frankfurt am Main. Bei der Überprüfung von Messvorgängen arbeitet die Kanzlei mit erfahrenen Verkehrssachverständigen zusammen. Bei größeren Entfernungen werden Gerichtstermine durch externe Anwälte wahrgenommen.

Dresden:
Pirnaer Landstraße 239

01259 Dresden

Tel.: 0351 / 86 79 13 55

Fax: 0351 / 84 22 11 54
verkehrsanwalt@gmx.com

Frankfurt am Main:
Taunustor 1
Frankfurt am Main

Tel.: 069 / 505 060 44 31
Fax: 069 / 505 060 41 50
verkehrsanwalt@gmx.com

Fragen und Antworten zum Verkehrsrecht und Bußgeldverfahren

Generelle Fragen zum Ablauf eines Bußgeldverfahrens beantworte ich Ihnen gern per E-Mail.

Wie ist der Verfahrensgang?

Wenn ein Autofahrer geblitzt wird, verschickt die Bußgeldbehörde zunächst einen Anhörungsbogen an den Fahrzeughalter.

Gegenüber der Behörde müssen nur die Personalien angegeben werden. Angaben zur Sache müssen Sie als Betroffener nicht machen. (Dies ist auch nicht zu empfehlen, bevor ein Anwalt Einsicht in die Ermittlungsakte genommen hat.) Als Betroffener kann man auch bereits im Anhörungsverfahren Beweisergebungen beantragen.

Innerhalb von drei Monaten nach Begehung der Ordnungswidrigkeit muss die Bußgeldbehörde die Verjährung unterbrechen, was üblicherweise durch das Versenden des Anhörungsschreibens erfolgt.

Nach Erlass des Bußgeldbescheides beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate. Mit jeder neuen Ermittlungsmaßnahme oder Gerichtstermin fängt diese Frist neu an zu laufen. Spätestens nach zwei Jahren tritt in jedem Fall endgültige Verjährung ein. Sobald der Bußgeldbescheid dem Betroffenen zugestellt wurde, hat er 14 Tage Zeit, um bei Gericht gegen den Bescheid schriftlich (auch per Fax) oder zur Niederschrift bei der Bußgeldbehörde Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss vor Fristablauf bei der Behörde eingehen.

Nach Eingang des Einspruchs wird die Sache von der Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht vorgelegt. Das Gericht setzt einen Termin zur Hauptverhandlung über den Einspruch an. Bleibt der Betroffene dem Termin ohne ausreichende Entschuldigung fern, oder wenn er vom Gericht nicht durch Beschluss von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden wurde, verwirft das Gericht den Einspruch als unzulässig. Andernfalls führt es den Haupttermin durch und erhebt Beweise. Die Verhandlung schließt mit dem letzten Wort des Betroffenen.

Das Gericht verkündet am Schluss des Termins ein Urteil, falls es die Hauptverhandlung nicht vertragt oder aussetzt. Das Gericht kann das Verfahren auch ohne Urteil einstellen. Durch das Urteil wird der Betroffene entweder freigesprochen, oder das Gericht stellt die Schuld des Betroffenen fest und verurteilt ihn zu einem Bußgeld und verhängt ggf. ein Fahrverbot. Hiergegen kann innerhalb einer Woche Rechtsmittel eingelegt werden.

Wann lohnt sich die Überprüfung des Bußgeldbescheids?

Vor einigen Jahren wurde die Grenze, ab der man seine Fahrerlaubnis verliert, von 18 auf 8 Punkte abgesenkt.

Verstöße, die mit einem Punkt bewertet sind, werden nach 2,5 Jahren aus dem Fahreignungsregister gelöscht, und Verstöße, die mit 2 Punkten bewertet sind, nach 5 Jahren. Bei letzterem handelt es sich z.B. um

  • Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 31 km/h innerorts oder ab 41 km/h außerorts,
  • Rotlichtverstoß, wenn die Rotphase schon länger als 1 Sek. andauerte,
  • Unterschreitung des Sicherheitsabstandes um weniger als 3/10 des halben Tachowerts bei Geschwindigkeiten von mehr als 80 km/h.

Man kann also schon dann die Fahrerlaubnis entzogen bekommen, wenn man innerhalb von 5 Jahren nur 4 Verstöße begeht, die mit 2 Punkten eingetragen werden. Auch als „Normalfahrer“ ist man diesem Risiko ausgesetzt.

Bei einem drohenden Punkteeintrag sollte daher immer eine Überprüfung des Bußgeldbescheids erfolgen, insbesondere wenn man Vielfahrer bzw. auf die Fahrerlaubnis beruflich angewiesen ist.

Man sollte damit nicht warten, bis man mit seinem Punktestand schon kurz vor der Entziehung der Fahrerlaubnis steht. Ein Einspruch kann sich auch lohnen, um ein Fahrverbot vom Tisch zu bekommen.

Wie hoch ist die Erfolgsquote?

Im Internet werden teilweise Zahlen genannt, dass Bußgeldbescheide zu „85%“, „über 50%“ oder zu 30% „fehlerhaft“ seien.

Zunächst einmal sind diese Zahlen teilweise frei erfunden und haben keine statistische Erhebungsgrundlage. Außerdem ist Fehlerhaftigkeit nicht gleichzusetzen mit Erfolgsaussichten.

So muss ein Bußgeldbescheid nur einen Rechtschreibfehler enthalten, und schon ist er „fehlerhaft“. Solche Fehler ändern aber nichts am Ergebnis.

Darüber hinaus kann ein Bußgeldbescheid aus der Sicht des Gerichts aber auch zu Gunsten des Betroffenen fehlerhaft sein, z.B. weil Voreintragungen im Register nicht verschärfend bei der Bußgeldhöhe im Bescheid berücksichtigt wurden, oder weil das Gericht von einer vorsätzlichen Tatbegehung ausgeht, während die Bußgeldbehörde im Bescheid Fahrlässigkeit angenommen hat. (Gerichte legen hier oft einen strengeren Maßstab als die Bußgeldbehörden an.) Dies kann dann sogar zu einer Verböserung des Bußgeldbescheids führen, wenn man den Einspruch nicht zurücknimmt.

Rechnet man Freisprüche, Verfahrenseinstellungen und Abmilderungen der Sanktionen im Urteil (z.B. Absenkung der Bußgeldhöhe, Absehen vom Fahrverbot) zusammen, ist nach meiner Erfahrung aus der Praxis eine Erfolgsquote von ca. 30% noch am ehesten realistisch.

Auch dies kann allerdings zwischen den einzelnen Oberlandesgerichtsbezirken und von Amtsgericht zu Amtsgericht variieren.

Ist anwaltliche Beratung kostenlos? Wie lange dauert es?

Einige Anwaltskanzleien, die sich auf Einsprüche gegen Bußgeldbescheide spezialisiert haben, werben damit, sie könnten schon „innerhalb von 24 Stunden“ (nach Eingang der Mandantenunterlagen) über die Erfolgsaussichten eines Einspruchs „kostenlos“ und „umfassend“ beraten.

Dies ist häufig aber gar nicht möglich. In aller Regel kommen heute sog. standartisierte Messverfahren zur Anwendung. Bei diesen Verfahren prüft das Gericht nicht mehr im Einzelnen nach, ob die Messung korrekt war. Vielmehr obliegt es dem Betroffenen (bzw. seinem Verteidiger), konkrete Messfehler zu ermitteln und dem Gericht darzulegen.

Dazu muss man Einsicht in die behördliche Bußgeldakte und die Messdaten nehmen und oft ein externes Gutachten eines Sachverständigen einholen. (Viele Rechtsschutzversicherungen übernehmen hierfür die Kosten.)

Oft ist es auch erforderlich, den Messbeamten im Gerichtstermin als Zeugen zu vernehmen, ob die Gebrauchsanweisung des Herstellers des Messgeräts bei der Messung beachtet wurde.

All dies ist im Normalfall innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Unterlagen des Mandanten weder zeitlich möglich, noch ist es kostenlos. Die erforderlichen Prüfungen können sich manchmal über mehrere Wochen hinziehen.

Wenn versprochen wird, ein Anwalt könne schon innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Mandanten-Unterlagen die Erfolgsaussichten zuverlässig prognostizieren, ist dies häufig gar nicht möglich.

Es wird dem Mandanten dann erzählt, im Zuge der erforderlichen (erst noch vorzunehmenden) Prüfungen könnten Messfehler entdeckt werden.

Deswegen habe ein Einspruch Aussicht auf Erfolg. Tatsächlich kennt der Anwalt zu diesem Zeitpunkt aber noch gar nicht das Ergebnis erst zukünftiger Überprüfungen und damit auch nicht die Erfolgsaussichten.

Oft werden Mandanten auf diese Weise in aussichtslose Gerichtsverfahren getrieben und – wie es mir gegenüber einmal ein Bußgeldrichter formulierte – „Rechtsschutzversicherungen gemolken“.

Wer trägt die Kosten?

Die Kosten, i.e. Anwalts- und Verfahrenskosten, trägt die Staatskasse, wenn der Betroffene vom Gericht durch Urteil freigesprochen wird. Stellt das Gericht das Verfahren ohne Urteil ein, erlegt es häufig dem Betroffenen dessen Anwaltskosten auf, während die übrigen Verfahrenskosten zu Lasten der Staatskasse gehen.

Wird der Betroffene vom Gericht zu einer Geldbuße verurteilt, trägt er alle angefallenen Kosten. Es ist daher dringend anzuraten, eine Rechtsschutzversicherung abschließen, die die Verteidigung in Bußgeldsachen umfasst. (Hier ist eine Wartefrist von drei Monaten zu beachten. Es bringt also nichts, schnell noch eine Versicherung abzuschließen, wenn man bereits geblitzt worden ist.)

Häufig sehen Versicherungsverträge vor, dass der Versicherte pro Fall einen Selbstbehalt von den Kosten (meistens 150,00 €) selbst tragen muss. Die meisten Rechtsschutzversicherungen übernehmen bei Bußgeldverfahren auch die Kosten, wenn am Ende eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehung erfolgt.

Rechtsschutzversicherungen tragen auch die Kosten von Privatgutachten, die vom Versicherten (oder dessen Anwalt) im Vorfeld eines Gerichtsverfahrens in Auftrag gegeben werden, um technische Fehler des Messvorgangs zu ermitteln. (Dies empfiehlt sich bei standartisierten Messverfahren, da der Betroffene hier selbst technische Mess- und Gerätefehler ermitteln muss. Auch hier ist ein versicherter Betroffener deutlich im Vorteil.)

Welche Kosten fallen an?

Die Kosten für die anwaltliche Vertretung und Verteidigung sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Sie hängen ab von der Höhe des Bußgeldes und der Anzahl der Gerichtstermine. (Für jeden Gerichtstermin fällt eine gesonderte Terminsgebühr an.) Dabei kann der Anwalt die Gebühren – je nach Schwierigkeit und Umfang der Sache – innerhalb eines gesetzlich vorgegebenen Gebührenrahmens festsetzen.

So fällt z.B. bei jedem Verfahren eine anwaltliche Grundgebühr an, bei dem der Gebührenrahmen bei einem Bußgeld von mehr als 60,00 € sich von 30,- € bis 170,- € bewegt. In der Praxis wird hier oft die sog. Mittelsatzgebühr berechnet, das sind 100,- €.

Es fällt an:

  • die Grundgebühr
  • die Verfahrensgebühr (30,- € – 290,- € bei Geldbuße über 60,- €),
  • eine Terminsgebühr für jeden Terminstag (gleicher Rahmen wie Verfahrensgebühr).

Hinzu kommen Auslagen (z.B. Porto- und Telefonkosten) sowie die gesetzliche Umsatzsteuer (19%). Normalerweise belaufen sich die Anwaltskosten in einem Bußgeldverfahren mit einem Gerichtstermin auf eine Summe von ca. 600,- bis 800,- €.

Die Gerichtskosten betragen 10% des Betrags der Geldbuße, mindestens jedoch 50,- €. Ermäßigungen ergeben sich bei einer Rücknahme des Einspruchs. Ferner fallen Kosten an für Zeugenauslagen und die Vergütung für die Einholung von Sachverständigengutachten (falls eines eingeholt wird). Bei einem gerichtlich eingeholten Gutachten belaufen sich die Kosten gewöhnlich auf einen Betrag zwischen 1.000,- bis 1.500,- €.

Man sieht auch hier, dass die für ein Verfahren anfallenden Kosten für einen Durchschnittsverdiener ohne Vermögensrücklagen kaum zu stemmen sind, wenn er nicht rechtsschutzversichert ist.

Aktuelle Urteile und Tipps zum Verkehrsrecht

  • Elektrofahrzeuge sind im Rahmen des Gefährdungspotentials eher mit Mofas vergleichbar, in deren Fall auch von einem Grenzwert von 1,1 Promille für den Fall der absoluten Fahruntüchtigkeit auszugehen ist.
    LG München I, Beschluss vom 30.10.2019 (1 J Qs 24/19 jug)

 

  • Bei Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter ist die Verhängung eines Fahrverbots (1 – 3 Monate) naheliegender als die Entziehung der Fahrerlaubnis, da E-Scooter vom Grad ihrer Gefährlichkeit eher mit einem Fahrrad, als einem einspurigen Kraftfahrzeug vergleichbar sind.
    LG Dortmund, Beschluss vom 07.02.2020 (31 Qs 1/20)
    (entgegen gesetzte Auffassung: LG München I, Beschluss vom 29.11.2019 (26 Qs 51/19)

 

  • Die Überwachung des fließenden Verkehrs ist Kernaufgabe des Staates. Sie ist eine hoheitliche Aufgabe, die unmittelbar aus dem Gewaltmonopol folgt und deswegen bei Verstößen berechtigt, mit Strafen und/oder Bußgeldern zu reagieren. Sie ist ausschließlich Hoheitsträgern übertragen, die in einem Treueverhältnis zum Staat stehen. In der Folge kann der Staat nicht die Regelungs- und Sanktionsmacht an „private Dienstleister“ abgeben, damit diese für ihn als „Subunternehmer“ ohne Legitimation staatliche Hoheitsaufgaben wahrnehmen.
    OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 06.11.2019 – 2 Ss-OWi 942/19
  • Bei außergewöhnlich guten Einkommensverhältnissen kann die Geldbuße über den Regelsatz nach der Bußgeld-Katalog-Verordnung erhöht werden.
    OLG Hamm, Beschluss vom 10.07.2019 – III-3 RBs 82/19

 

  • Im Bußgeldverfahren kann der Betroffene wegen der zu garantierenden „Parität des Wissens“ bzw. der „Waffengleichheit“ verlangen, Einsicht in sämtliche existenten, zur Überprüfung der Messung erforderlichen Messunterlagen zu nehmen, und zwar auch, wenn sich diese nicht in der Gerichtsakte, sondern in den Händen der Verwaltungsbehörde befinden.
    LG Köln, Beschluss vom 1.12.2019 – 323 Qs 106/19